Einen Pflanzenschutzraum bzw. einen Aufbewahrungsschrank für Pflanzenschutzmittel zu haben, der wohl organisiert ist und mit der Gesetzgebung übereinstimmt, ermöglicht es die Sicherheit der Nutzer zu verbessern, Zeit zu sparen und die Umwelt zu schütze.

Maßnahmen, die in einem Lagerraum bzw. Aufbewahrungsschrank für Pflanzenschutzmittel zu beachten sind : 

  • Die Umweltgenehmigung
  • Der Standort des Raumes,
  • Die Merkmale des Raumes: stabil, sauber, trocken, gelüftet, frostfrei, beleuchtet usw… 
  • Der Inhalt des Raumes: keine Arzneimittel, keine Nahrungsmittel, usw 
  • Die Handhabung von Nicht verwendbaren Pflanzenschutzmitteln und leeren Verpackungen
  • Das Fassungsvermögen des Pflanzenschutzraumes
  • Die Verwaltung und der Zugang zum Raum: verschlossen, Anzeige/ Plakat ist auf der Tür angebracht, Phytolizenz, usw
  • Brandschutz: Feuerlöschanlage, Feuerwehrzufahrten, usw
  • Brandschutz: Feuerlöschanlage, Feuerwehrzufahrten, usw
  • Der Schutz der Wasserentnahmestellen

Diese Maßnahmen sind je nach Qualität der gelagerten Pflanzenschutzmittel unterschiedlich (weniger als 25 kg oder zwischen 25 kg und 5 t oder mehr als 5 t).

Ein Leitfaden für die Normung von Räumen zur Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Die Gesetzgebung über die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln besteht aus verschiedenen Gesetzestexten und Lastenheften, und kann als schwierig umsetzbar erscheinen. Um Ihnen dabei zu helfen klarer zu sehen, siehe Leitfaden zur Normung der Räume zwecks Lagerung gewerblich genutzter Pflanzenschutzmitteluide

Dieser Leitfaden ist benutzerfreundlich und vollständig, vereinfacht es die Pflanzenschutzräume gesetzeskonform zu gestalten und die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Er umfasst die gesamten föderalen und wallonischen Vorgaben sowie die Spezifikationen der wichtigsten Lastenhefte zur Lagerung von Pflanzenschutzmitteln. Er richtet sich an alle Nutzer, die Pflanzenschutzmittel gewerblich nutzen (Landwirte, in der Landwirtschaft tätige Lohnunternehmen, Betreiber öffentlicher Anlagen, Landschaftsgestalter und -architekten, Obst- und Gemüsebauern, in Grünanlagen tätige Arbeiter, usw.).

Speichersystem

Alle Räume und Schränke, die mehr als 25 kg Pflanzenschutzmittel fassen, müssen so konzipiert sein, dass sie die angemessene Aufbewahrung eingelagerter Flüssigprodukte gewährleisten. Das Speichersystem muss ein Fassungsvermögen aufweisen, das dem Volumen der größten Packung entspricht bzw. dieses überschreitet und mindestens 25 % des Gesamtvolumens der gelagerten Flüssigkeiten entsprechen. 

Weitere Informationen : Siehe unser Merkblatt zu den systèmes de rétention des locaux phyto

Besichtigung eines Pflanzenschutzraums beim Landwirt

  • Wie sieht der beste Standort für meinen Pflanzenschutzraum aus? 
  • Wie ist er am besten einzurichten? Wie ist mit Produkten umzugehen, deren Verfallsdatum abgelaufen ist? 
  • Wer darf in meinen Pflanzenschutzraum eintreten?

FAQ - Stockage des produits phyto

 Kunststoffe sind allgemein korrosionsresistent. Hart-Polyethylen (HDPE) zum Beispiel ist ein chemisch inertes Material. Für das Zurückhalten ätzender Stoffe ist Metall nicht geeignet.

Ja, ein gebrauchter Gefrierschrank (Tiefkühltruhe) kann als Aufbewahrungsschrank für Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Allerdings müssen für ihn die gesetzlichen Vorschriften einer klassischen Lagerstätte eingehalten werden, insbesondere:
 
•    Er muss wirksam gelüftet werden; 
•    Er muss dicht sein (die Ablauföffnung am Boden des Gefrierschranks muss endgültig abgedichtet sein); 
•    Er muss widerstandsfähig sein bei Korrosion, die durch eingelagerte Produkte entsteht; 
•    Er muss ausgestattet sein mit einem Überlauf bzw. Abführkanal, der nach außen führt. 

Wenn der Gefrierschrank mehr als 25 kg Pflanzenschutzmittel enthält, müssen diese so aufgestellt werden, dass sie problemlos zu erkennen sind. Es muss daher vermieden werden den Gefrierschrank zu überfüllen und die Produkte übereinander aufzustellen.

Der Landwirt kann beschließen, seinen gesamten Bestand an Pflanzenschutzmitteln im Rahmen seiner Unternehmertätigkeiten zu verwalten. In diesem Fall lagert er die Pflanzenschutzmittel und stellt die Rückverfolgbarkeit bei IN und OUT sicher, wie im Leitfaden G-033 vorgesehen. Als Landwirt wird er allerdings auch Parzellenkarteien anlegen müssen (oder ein anderes gleichwertiges System), damit er weiß, welche Zerstäubungsvorgänge er im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeiten auf seinen eigenen Grundstücken durchgeführt hat.

Es ist möglich in Belgien nicht erlaubte Pflanzenschutzmittel aufzubewahren, um sie auf einer der im Grenzland gelegenen Parzellen zu verwenden, vorausgesetzt: 
•    Diese sind in dem Grenzland erlaubt; 
•    Für den Import-Export von Pflanzenschutzmitteln über eine von der FASNK ausgegebene Genehmigung verfügen. Diese Genehmigung ist erhältlich bei der Université Catholique de Louvain-la-Neuve/ULC; 
•    Diese Produkte versehen mit einem Etikett mit der Aufschrift „Für Export“ werden getrennt gelagert.

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