Die erlaubten Mengen an Dünger hängen direkt mit der Parzelle und deren Bestimmung zusammen: Befinde ich mich in einer empfindlichen Zone? Auf einer Acker- oder Grünfläche? 

Außerhalb von empfindlichen Zonen  

Mengen, die auf ANBAUFLÄCHEN ausgebracht werden dürfen

Die durchschnittliche Menge an organischem Stickstoff, die jährlich je Hektar Ackerfläche ausgebracht werden darf, beträgt maximal 115 kg. Für jede Parzelle beträgt die Höchstmenge an organischem Stickstoff, die ausgebracht werden darf, 230 kg/ha. Die jährliche Zufuhr an Gesamtstickstoff (organisch + mineralisch) beträgt maximal 250 kg/ha.

Ausbringbare Höchstmengen
Im Grünland

Die durchschnittliche Menge an organischem Stickstoff, die jährlich je Hektar Grünfläche ausgebracht werden darf, beträgt maximal 230 kg. Die Wiederabtretung an den Boden durch weidende Tiere wird bei der Zufuhr an organischem Stickstoff und Gesamtstickstoff berücksichtigt. Die jährliche Zufuhr an Gesamtstickstoff (organisch + mineralisch) beträgt maximal 350 kg/ha.  

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Die Mengen, die ausgebracht werden dürfen

In empfindlicher Zone 

In empfindlicher Zone darf die durchschnittliche Menge an organischem Stickstoff, der je Hektar Anbau - und Grünflächen des gesamten Betriebes ausgebracht wird, 170 kg/ha nicht überschreiten.

Die Düngung, die mittels Düngemitteln erfolgt, die nicht im Bodenbindungssatz verbucht worden sind, werden spätestens sieben Tage nach jedem Düngungsvorgang in ein Verzeichnis eingetragen. Dieses Verzeichnis, das der Verwaltung bereitgestellt werden muss, enthält mindestens nachstehende Elemente:

1.    Typ des verwendeten Düngemittels, 
2.    Zeitpunkt der Verwendung,
3.    Verwendete Menge,
4.    Ort der Düngung.

Austauschbörse für Betriebsdünger

Zugang zur Austauschbörse für Betriebsdünger

FAQ - Ausbringung: Die Mengen

Die Methode zur Berücksichtigung dieser Flächen ist vor kurzem geändert worden. Fortan muss unterschieden werden zwischen (i) den in Flandern bzw. den im Großherzogtum Luxemburg bewirtschafteten Flächen; und (ii) den Flächen, die in andern Mitgliedstaaten liegen.

Die Flächen, die in einem andern Land (ausgenommen das Großherzogtum Luxemburg) liegen, werden weiterhin als gleichwertig zu einer pauschalen Ausbringungskapazität betrachtet.  Ein Hektar Grünfläche entspricht 230 kg Stickstoff und ein Hektar Anbaufläche entspricht 115 kg Stickstoff, unter der Voraussetzung, dass sie in der GAP-Erklärung als im Ausland  bewirtschaftete Flächen deklariert worden sind. Es obliegt dem Betreiber jedoch den gesetzlichen Vorschriften und Pflichten nachzukommen, die im betreffenden Mitgliedstaat gelten.

In Flandern und Luxemburg hingegen wird der Bodenbindungssatz mit dem Inkrafttreten einer Absichtserklärung, die mit der Wallonischen Region abgeschlossen worden ist, aufgrund der Anzahl Hektar, die in diesen Regionen liegen, anders berechnet. Fortan werden Exporte berechnet, indem nur noch tatsächliche Transfers von grenzüberschreitendem Betriebsdünger berücksichtigt werden. Dieses Verfahren ähnelt der Berechnung der Exporte an Dritte. Ohne Bekanntgabe von Transfers werden die in Flandern oder Luxemburg gelegenen Hektar, die ein wallonischer Landwirt in seiner wallonischen Flächenerklärung angibt, nicht mehr im wallonischen Bodenbindungssatz erscheinen

Ja, wenn das Weidelgras in der Flächenerklärung mit einem Code angegeben ist, der mit der Zahl 6 beginnt:  Code 600 bis 678 = Dauergrünland Code 62 = Wechselgrünland.

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