Kumuliertes Volumen liegt unter 3.000 Liter

Für Brennstoffverteilanlagen, die der Versorgung eines Fuhrparks in eigener Regie dienen, dessen Lagerkapazität unter 3.000 Liter kumuliertes Volumen liegt, sind die in der Umweltgenehmigung angegebenen Bedingungen einzuhalten.

Kumuliertes Volumen von mindestens 3.000 Liter

Die Wallonische Regierung hat die gesamten Bedingungen in Zusammenhang mit der Lagerung von Kohlenwasserstoffen festgelegt, die dazu gedacht sind einen in Selbstverwaltung betriebenen Fuhrpark zu versorgen, der höchstens 2 Zapfpistolen umfasst und dessen Lagerkapazität zwischen 3.000 und 25.000 Liter kumuliertes Volumen liegt (Belgisches Staatsblatt 03.01.2008).

Technische Vorschriften 

Siehe Technisches Merkblatt (en français) Lagerung der Brennstoffe / stockage des hydrocarbures.

BRENNSTOFFE :



Kumuliertes Volumen von mindestens 3.000 Liter

Die Wallonische Regierung hat am 17. Juli 2003 die vollständigen Bedingungen der Lager von flüssigen Brennstoffen festgelegt, deren Lagerungskapazität zwischen 3.000 und 25.000 Liter kumuliertes Volumen beträgt (Belgisches Staatsblatt 29.10.2003). Siehe Vollständiger Erlass/ l'arrêté complet.

Dieser Erlass gibt die Bedingungen an für :  

  • Den Standort der Lagertanks,
  • Die Ausstattung der Tanks (doppelwandig oder in Vertiefung eingelassen/ erdverlegt, Überlaufsperrvorrichtung, Dichtigkeitsprüfvorrichtung für doppelwandige bzw. erdverlegte einwandige Tanks, eine Be(Ent)lüftungsleitung, eine Erkennungsmarke. usw.),
  • Die Entnahme (von oben oder unten wenn es einen Schließmechanismus gibt),
  • Die Füllstandüberwachung von oben,
  • Den Dichtigkeitsnachweis.

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