Wenn Dauergrünland vernichtet wird, werden erhebliche Stickstoffmengen im Boden freigesetzt. In der Wallonischen Region wird die Vernichtung von Dauergrünland streng geregelt, um die Wasserressourcen vor der Gefahr der Nitratauswaschung zu schützen.

Dauergrünland und Vernichtung

Dauergrünland ist eine seit mindestens 5 Jahren angelegte Grünfläche. Die Mineralisierung setzt ab dem Umpflügen des Grünlands ein. Es kann während der beiden ersten Jahre, die auf die Vernichtung folgen, zwischen 300 und 700 kg Stickstoff/ha freisetzen. Das ist 5 bis 10 Mal mehr als in einem normalen Jahr. Diese intensive Mineralisierung kann der Grund für Verluste durch Auswaschung sein.

DIE VERNICHTUNG VON DAUERGRÜNLAND IST NUR ZWISCHEN DEM 1. FEBRUAR UND DEM 31. MAI ERLAUBT. Zudem ist diese Praxis auf den gesamten NATURA 2000-STANDORTEN, streng VERBOTEN.    

Das Programm zum nachhaltigen Stickstoffmanagement (PGDA) gibt Ratschläge zu den Praktiken zwecks Vernichtung von Dauergrünland, um diese Gefahr zu verringern. Neben dem Programm zum nachhaltigen Stickstoffmanagement kann eine klug ausgewählte Fruchtfolge die Möglichkeit bieten die Nutzung dieses Stickstoffs innerhalb des Betriebs zu optimieren

Die Vernichtung von Dauergrünland ist zwischen dem 1. Februar und dem 31. Mai gestattet, wenn nachstehende Konditionen eingehalten werden:

•    Verbot innerhalb der 2 Jahre, die auf die Vernichtung folgen, organischen Stickstoff auszubringen.

•    Verbot innerhalb des ersten Jahres, das auf die Vernichtung folgt, mineralischen Stickstoff auszubringen.

•    Verbot innerhalb der 2 Jahre, die auf die Vernichtung folgen, Gemüse oder Leguminosen anzubauen (ausgenommen bei Wiesengrasdecke). Das Verbot gilt nicht im Fall von diversifiziertem Gemüseanbau auf Kleinflächen von höchstens 3 ha. Diese Ausnahme gilt nur für Betriebe, die in ihrem einmaligen Antrag maximal 10 ha Agrarfläche angeben.



Es ist dennoch erlaubt zwischen dem 1. Juni und dem 31. August einschließlich Dauergrünland zu vernichten, um in dem Monat, der auf die Vernichtung folgt und spätestens am 15. September neues Dauergrünland anzulegen. Vorausgesetzt der Parzelle wird vor der Vernichtung drei Monate lang und nach der Vernichtung bis zu achtzehn Monate lang keinerlei Dünger zugeführt.



Zwischen dem 1. September und dem 31. Januar einschließlich darf die Grünfläche infolge von Schäden, die durch Tiere bzw. durch außergewöhnliche Klimaphänomene  verursacht worden sind, lediglich erneuert werden.



Für Parzellen, die als “extrem Erosionsgefährdet” eingestuft worden sind, bedarf es der Genehmigung der Verwaltungsstelle.



Wechselgrünland ist von diesen Maßnahmen nicht betroffen. 

Gutes Anbaumanagement nach Umbruch 

retournement de prairie

Es wird wärmstens empfohlen während der beiden ersten Frühjahre, die auf die Vernichtung folgen, Rückstandsanalysen bei Winterende durchzuführen. Zudem muss bei der Berechnung der Düngung für die nachfolgenden Kulturen von einer höheren Humusrate ausgegangen werden. Letztgenannte ist umso größer je älter das Dauergrünland. Je höher die Humusrate, umso wichtiger ist die Mineralisierung. Doch auch die für die Parzelle angewandte Bewirtschaftungsform ist wichtig: Altes abgeweidetes Grünland wird mehr Stickstoff freisetzen als eine Mähwiese. Die Zusammensetzung der Flora kann hier auch Einfluss haben (Gibt es Leguminosen?). 

Welche Fruchtfolge ist die beste?

Das Anlegen von neuem Grünland ist die beste Fruchtfolge. 

Dafür gibt es zwei Gründe: Sie ermöglicht es eine große Menge Stickstoff zu entnehmen und die Entnahme erfolgt dank der ständigen Bodendecke über einen langen Zeitraum.

Zur Erinnerung : Wenn Dauergrünland zwischen dem 1. Juni und dem 31. August vernichtet wird, ist es Pflicht in dem Monat, der auf die Vernichtung folgt und spätestens am 15. September, neues Dauergrünland anzulegen. Der Parzelle darf drei Monate lang vor der Vernichtung und bis zu achtzehn Monate nach der Vernichtung kein Dünger zugeführt werden. 

Es ist machbar das Grünland unter einer Vegetationsdecke, bestehend aus unreifem Getreide anzulegen, die den ersten Schnitt gewährleistet bis das Grünland entsteht. Mehrere Kulturen, wie z. Beispiel Rüben, Mais oder Sommergetreide sind auch vorteilhaft.



Auch Rüben können nach der Vernichtung von Dauergrünland in Betracht kommen, denn die tiefe Verwurzelung und ihre erhebliche Fähigkeit Stickstoff zu entnehmen, schränken die Gefahr durch Auswaschung ein. Auf Rüben kann ein Wintergetreide folgen, auf das Wintergetreide kann, zur Entnahme von überschüssigem Stickstoff, eine Zwischenkultur als Nitratfalle folgen.



Kommt nach Dauergrünland ein Sommergetreide in Betracht? Es wird sodann wärmstens empfohlen eine Zwischenkultur als Nitratfalle oder zeitweiliges Grünland anzulegen, das darauf folgt.



Mais stellt - nachdem Dauergrünland vernichtet worden ist - in puncto Auswaschung die riskanteste Wahl dar. Diese Kultur entnimmt den Stickstoff nur während eines relativ kurzen Zeitraums intensiv. Wenn zwei Mal Mais angebaut worden ist, nachdem das Grünland bestellt worden ist, so wird wärmstens empfohlen, nach der Silagebereitung und am besten zum 1. Oktober rasch Roggen oder Tritikale anzubauen. Die Alternative besteht darin im Frühjahr unter einer Maisdecke Weidelgras anzubauen. Wählt man eine frühe Sorte (geringer FAO-Preisindex), so wird es möglich zum Erntezeitpunkt einen ausreichenden Reifegrad zu gewährleisten. 

FAQ - CIPAN

PGDA: Das Programm zum nachhaltigen Stickstoffmanagement erlaubt das Abweiden, vorausgesetzt die Pflanzendecke wird nicht vernichtet. 

Wenn Dauergrünland bestellt wird, wird der Zeitraum, während dem die Anwendung von Dünger eingeschränkt wird, in Kalenderjahren verbucht, und dies ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Vernichtung erfolgt ist. Da für jegliches Ausbringen von organischem oder mineralischem Stickstoff der Ausbringungszeitplan einzuhalten ist (schnellwirkende mineralische und organische Dünger vor dem 15.02. sind verboten), ist ein Landwirt, der am 30. März des Jahres N Dauergrünland bearbeitet, dazu befugt:
-    Ab dem 16. Februar des Jahres N+1 mineralischen Stickstoff anzuwenden;
-    Ab dem 1. Januar des Jahres N+2 Mist auszubringen;
-    Ab dem 16. Februar des Jahres N+2 Gülle auszubringen.

Ja. Das Grünland ist zum Zeitpunkt der chemischen Vernichtung vernichtet worden. Der Landwirt muss in der Lage sein das Datum der Vernichtung anhand von seiner Parzellenkartei bzw. anhand von seinem Verwendungsverzeichnis der Pflanzenschutzmittel nachzuweisen.

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