Bei der Verwertung von Zwischenkulturen in Zusammenhang mit der Ökoregelung “Lange Bodenbedeckung” bzw. bei ihrer Verbuchung zwecks Einhaltung der GLÖZ 6 “Mindestbodenbedeckung” sind mehrere Maßnahmen einzuhalten.
Achtung! Wenn mehrere Gesetzgebungen für eine Parzelle gelten, sind die striktesten Verpflichtungen einzuhalten.
Verwertung von Zwischenkulturen bei der Ökoregelung “Lange Bodenbedeckung"
Die Ökoregelung „Lange Bodenbedeckung“ besteht aus einer freiwilligen jährlichen Verpflichtung zur Bodenbedeckung zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar (beide Tage inklusive) auf einem Teil oder der gesamten Betriebsfläche. Als bedeckte Flächenb gelten alle während des gesamten Zeitraums angebauten Kulturen, insbesondere Zwischenfrüchte.
- Eine erste Bearbeitung der Pflanzendecke kann vor dem 15. Februar erfolgen. Diese erste Bearbeitung besteht darin, die oberirdischen Pflanzenteile zu zerkleinern, um deren langsame Zersetzung einzuleiten, ohne die Wurzelstrukturen zu beschädigen (z.B. mit einer FACA-Walze, einem Mulchgerät usw.).
- Ab 2026 ist die chemische Zerstörung der Bodenbedeckung verboten.
- Der Landwirt verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die Bewirtschaftungsmaßnahmen und Arbeiten im Zusammenhang mit den Auflagen der Ökoregelung festgehalten werden.
- Die Beweidung der in diese Ökoregelung einbezogenen Parzellen ist zulässig.
Weitere Informationen zur Ökoregelung, finden Sie auf, der Website des SPW
Verbuchung von Zwischenkulturen zwecks Einhaltung der GLÖZ 6 “Mindestbodenbedeckung”
Die GLÖZ 6 ist eine Cross-Compliance-Anforderung, die darauf abzielt, den Boden in den empfindlichsten Zeiträumen zu schützen.
Sie verpflichtet den Landwirt, vom 15. September bis zum 15. November eine Bodenbedeckung von 80 % der gesamten Ackerfläche des Betriebs sicherzustellen.
- lle Teile der Ackerflächen in R10/R15 mit einer Neigung von 10 % oder mehr müssen vom 15. September bis zum 31. Dezember bedeckt sein.
Ausnahme : Parzellen mit Hackfrüchten sind von dieser Maßnahme nicht betroffen, wenn am Hangfuß ein Grasstreifen angelegt ist. Gleiches gilt für Fälle, in denen die an die erosionsgefährdete Parzelle angrenzende Parzelle :
- Entweder eine Wiese, ein Wald oder eine Aufforstung mit einer Breite von mindestens 9 Metern ist ;
- Oder eine Grasbrache, sofern die Bewirtschaftung dieser angrenzenden Parzelle vor dem 30. November des Vorjahres aufgenommen wurde und diese angrenzende Parzelle die oben genannten Bedingungen hinsichtlich des mindestens 9 Meter breiten Grasstreifens erfüllt;
- Oder ein mindestens 9 Meter breiter Grasstreifen, der vor dem 30. November des Vorjahres angelegt wurde. - Zu den Elementen, die als Bodenbedeckung gelten, gehören Zwischenfrüchte und Folgefrüchte, die vor dem 1. November (oder dem 15. Dezember für Parzellen in R10/R15) angebaut werden.
- Während der obligatorischen Bedeckungsperiode ist eine Freilage des Bodens während eines Zeitraums von zwei Wochen vor der Aussaat einer Zwischenfrucht oder einer Folgefrucht zulässig. Bei wetterbedingten Beeinträchtigungen der Aussaat, die in einem wissenschaftlichen Bericht beschrieben sind, kann der Minister eine Freilage des Bodens für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen genehmigen.
Nach einer späten Ernte (nach dem 30. September) ist eine Befreiung von der Bedeckungspflicht vorgesehen, wenn es wirklich unmöglich ist, die Anforderungen dieser GLÖZ zu erfüllen. Diese Befreiung wird jedoch nicht nach Mais gewährt, da die Erhaltung der Stängel mit dem Wurzelsystem ausreicht, um die Verpflichtung zu erfüllen.
Weitere Informationen zu GLÖZ 6,consufinden Sie auf der Website des SPW
