Programm zum nachhaltigen Stickstoffmanagement in der Landwirtschaft, Abweichungen für das Jahr 2024

Ausbringung schnellwirkender organischer Düngemittel*

  • Die Frist für das Ausbringen schnell wirkender organischer Düngemittel auf Anbauflächen ist ausnahmsweise auf den 30. September 2024 (das für das Programm zum nachhaltigen Stickstoffmanagement in der Landwirtschaft vorgesehene Datum ist der 15. September) verschoben worden. 
  • Die Ausbringungszeit für Grünflächen ist bis zum 15. Oktober 2024 einschließlich verlängert worden. Es gilt dabei die Menge von höchstens 80 kg Stickstoff je Hektar.

Ausbringen von Langzeitdüngemittel (Mist, Kompost, usw.)

  • Für Grünflächen ist der Beginn des Ausbringungsverbots von Langzeitdüngemittel vom 1. auf den 16. Oktober 2024 verlegt worden. 
  • Für das Jahr 2024 erstreckt sich der Zeitraum, in dem das Ausbringen verboten ist, daher vom 16. Oktober 2024 bis zum 15. November 2024

Anbau Nitrat fixierender Zwischenkulturen

  • Die Pflicht Nitrat fixierende Zwischenkulturen vor dem 15. September einzusäen, ist auf den 30. September 2024 verschoben worden.
  • Nitratbindende Zwischenkulturen sind frühestens zum 16. November bzw. frühestens 2 Monate nach dem Datum des Anbaus - und wenn dieser nach dem 15. September getätigt worden ist - zu vernichten.

Anbau Nitrat fixierender Zwischenkulturen nach Leguminosen

  • Die Pflicht eine Nitrat fixierende Zwischenkultur einzusäen, wird für Leguminosenkulturen, die vor dem 15. August geerntet und auf die eine Weizenkultur folgt, auf den 1. Oktober  verschoben.

  • Diese Nitrat fixierenden Zwischenkulturen werden vernichtet frühestens zum 1. Oktober  bzw. frühestens 1 Monat nach dem Datum des Anbaus, wenn dieser nach dem 1. September getätigt wurde. 

Die Daten, an denen diese Kulturen angebaut und vernichtet worden sind, müssen ins Weideregister eingetragen werden.

* Schnellwirkende organische Düngemittel : Weichmist, Gülle, Jauche und Abwasser aus der Geflügelhaltung...

GLÖZ 6 

Im Rahmen der GLÖZ 6 ist die Ruhezeit, die dem Anbau einer Zwischenkultur bzw. einer Nebenfrucht vorangeht, auf 4 Wochen verlängert worden. Diese verlängerte Ruhezeit gilt für Anbauflächen, die vom 15. September bis zum 15. November bedeckt sein müssen. 

Doch Achtung! Diese verlängerte Ruhezeit gilt nicht für Parzellen mit Gefälle R10/R15, für die eine bis zum 31. Dezember währende Pflanzendecke vorgeschrieben ist. Für diese Parzellen ist eine 2wöchige Ruhezeit erlaubt.


 

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