Reitställe, Pferdetrainingszentren, Pferdezuchten sowie Privatpersonen, die Tiere halten und daraus einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen (Vermietung von Boxen und/oder Pferden, Reitunterricht, ...) unterliegen dem Programm zum nachhaltigen Stickstoffmanagement PGDA und müssen im Besitz einer ACISEE-Bescheinigung sein, es sei denn, sie produzieren weniger als 500 kg Stickstoff pro Jahr.
Der Pferdehalter, der keinen finanziellen Gewinn mit der Haltung erzielt, unterliegt nicht dem PGDA. Er muss sich jedoch an die Bestimmungen für die Umweltgenehmigung ab dem Halten von zwei oder vier Pferden, je nachdem, in welcher Zone (im Sektorenplan) sie gehalten werden.
Für landwirtschaftsähnliche Aktivitäten müssen Standards eingehalten werden, insbesondere die Standards, die für die Umweltgenehmigung für Reitplätze gelten.
Unabhängig davon, ob es sich bei dem Betreiber des Reitplatzes um eine Privatperson, eine Reithalle oder einen Reitstall handelt, müssen spezifische Regeln eingehalten werden, die gegebenenfalls "zusätzlich" zu den im PGDA enthaltenen Regeln gelten.
Es gibt auch einen Erlass der Wallonischen Regierung, der die gesamten und sektorenbezogenen Bedingungen für die Haltung von Equiden festlegt.
Wie verwalte ich meine Ausscheidung aus der Pferdehaltung?
- Wenn Sie dem PGDA (siehe oben) unterliegen, ist ein Misthaufen erforderlich, wenn eine Lagerung auf einer durchlässigen Oberfläche nicht möglich ist (TS <35%). Die Lagerungsbedingungen des PGDA müssen eingehalten werden.
- Bei Reitplätzen mit einer Gesamtfläche von bis zu 2000 m² ist der Betreiber verpflichtet, die Ausscheidungen in einem wasserdichten Behälter oder auf einem Misthaufen zu lagern.
- Beachten Sie jedoch: Wenn der Betreiber des Reitplatzes dem PGDA unterliegt, weil er Pferde hält und daraus einen finanziellen Gewinn erzielt, muss er die Lagerungsvorschriften des PGDA einhalten. Die Lagerung in Behältern ist dann nicht möglich.
- Bei Reitplätzen mit einer Gesamtfläche von mehr als 2000 m² ist der Betreiber verpflichtet, die Ausscheidungen in einen Misthaufen zu leiten.
- Wenn Sie nicht dem PGDA unterliegen und keinen Reitplatz betreiben, benötigen Sie keine Lagerinfrastruktur.
Achtung: Jede direkte oder indirekte Einleitung von Pferdemist und Sickersäften sowie von anderen Abwässern als häusliche Abwässer und Regenwasser in den Untergrund, in eine öffentliche Kanalisation, in ein Oberflächengewässer oder in einen Regenwasserabfluss ist verboten.
Wenn keine Verwertung durch den Betreiber erfolgt, unterliegen die Ausscheidungen einem Verwertungsvertrag oder müssen von einer eingetragenen Sammelstelle abgeholt werden.
Rechtsgrundlagen
• Programm für ein nachhaltiges Stickstoffmanagement in der Landwirtschaft - AGW du 23 février 2023 (coordination officieuse) EWR vom 23. Februar 2023 (inoffizielle Koordination)
• AGW du 21 décembre 2006 / EWR vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung der gesamten und sektorenbezogenen Bedingungen für die Haltung von Equiden
• AGW du 22 décembre 2005 / EWR vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der sektorenbezogenen und gesamten Bedingungen für die Tätigkeiten zur Aufzucht oder Mast von Equiden ab einem Lebensalter von 6 Monaten
• AGW du 21/12/2006 / EWR vom 21.12.2006 zur Bestimmung der gesamten Bedingungen in Bezug auf Reitanlagen mit einem oder mehreren Reitplätzen und einer Gesamtfläche von höchstens 2000 m²
• AGW du 19/09/2013 / EWR vom 19/09/2013 zur Bestimmung der gesamten Bedingungen in Bezug auf Reitanlagen mit einem oder mehreren Reitplätzen mit einer Gesamtfläche von mehr als 2000 m²
FAQ - Ausscheidungen aus der Haltung von Equiden
Das PGDA gilt für alle landwirtschaftlichen Betriebe und es ist nicht notwendig, eine Erzeugernummer zu haben, um "Landwirt/landwirtschaftlicher Betreiber" zu sein.
Ein "Landwirt" (im Sinne von Artikel D.3, 4° des Landwirtschaftsgesetzes, auf den das PGDA verweist) ist jede natürliche oder juristische Person oder Gruppierung von natürlichen oder juristischen Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Wallonischen Region ausübt.
Die Haltung von Haustieren zum Zweck der Fortpflanzung oder zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils entspricht der Definition von Tierhaltung (Artikel D.3, 1° des Landwirtschaftsgesetzes), die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist, die dem PGDA unterliegt.
Reitställe und Pferdeställe unterliegen daher den Bestimmungen des PGDA. Wer z. B. Pferde hält, ohne damit einen finanziellen Gewinn zu erzielen, ist hingegen kein Landwirt und unterliegt daher nicht dem PGDA. Er unterliegt jedoch den Bestimmungen für die Umweltgenehmigung ab dem Halten von zwei oder vier Pferden, je nach dem Gebiet (im Sektorenplan), in dem die Pferde gehalten werden.
Für landwirtschaftsähnliche Aktivitäten müssen Standards eingehalten werden, insbesondere die Standards, die für die Umweltgenehmigung für Reitplätze gelten.
Unabhängig davon, ob es sich bei dem Betreiber des Reitplatzes um eine Privatperson, eine Reithalle oder einen Reitstall handelt, müssen spezifische Regeln eingehalten werden, die gegebenenfalls "zusätzlich" zu den im PGDA enthaltenen Regeln gelten.
Diese Regeln sind zu finden in :
• Einem EWR vom 21. Dezember 2006 für Reitplätze mit einer Gesamtfläche von bis zu 2000 m² (Klasse 3)
• Einem EWR vom 19. September 2013 für Reitplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 2000 m² (Klasse 2).
Speziell in Bezug auf die Lagerung von Pferdemist :
Bei Reitplätzen mit einer Gesamtfläche von höchstens 2000 m² ist der Betreiber verpflichtet, die Ausscheidungen in einem wasserdichten Behälter oder einem betonierten Misthaufen mit einem Tank oder überdacht zu lagern.
Beachten Sie jedoch: Wenn der Betreiber des Reitplatzes dem PGDA unterliegt, weil er Equiden hält und daraus einen finanziellen Gewinn erzielt, muss er die Lagerungsvorschriften des PGDA einhalten. Die Lagerung in Behältern ist dann nicht möglich.
Bei Reitplätzen mit einer Gesamtfläche von mehr als 2000 m² ist der Betreiber verpflichtet, die Ausscheidungen in den Misthaufen zu leiten.
Es gibt auch einen EWR, der die gesamten und sektorenbezogenen Bedingungen für die Haltung von Equiden festlegt
Die kommunalen und regionalen feststellenden Beamten sind dafür zuständig, die Einhaltung des PGDA zu überwachen.
Die Auflagen für ACISEE-Bescheinigung gelten nicht für Betriebe, die weniger als 500 kg N/Jahr produzieren.
Dennoch können auch bei diesen Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden, z. B. um zu überprüfen, ob die Bewirtschaftung von (z. B. tierischen) Abfällen, der Tierschutz oder andere Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Zur Erinnerung: Die Maßnahmen des PGDA gelten unter anderem für alle natürlichen oder juristischen Personen oder Gruppierungen von natürlichen oder juristischen Personen, die Haustiere halten, um einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zu ziehen (siehe Frage 8.9).
Wenn der Betrieb einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Haltung dieser Pferde zieht und mehr als 500 kg Stickstoff pro Jahr produziert, unterliegt er dem PGDA.
Dann muss man sich auf Anhang XXVI des regulatorischen Teils des Wassergesetzbuches beziehen, um die Menge an Stickstoff zu definieren, die von jeder Art produziert wird.
Der Misthaufen ist in diesem Fall notwendig, wenn die Lagerung auf dem Feld nicht möglich ist.
Andernfalls ist keine Infrastruktur für die Lagerung von Ausscheidungen erforderlich, es sei denn, der Betrieb verfügt über einen Reitplatz. In diesem Fall müssen die Pferdeäpfel gemäß den Vorschriften für Umweltgenehmigungen in einen wasserdichten Behälter oder eine wasserdichte betonierte Fläche zur Lagerung der Ausscheidungen geleitet werden.
Die ACISEE-Bescheinigung ist für "Landwirte", die Nutztiere halten, verpflichtend. Die Auflagen für ACISEE gelten jedoch nicht für Betriebe, die weniger als 500 kg N/Jahr produzieren.
Wer ist "Landwirt"?
Jede natürliche oder juristische Person oder Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen, die Haustiere zu Zuchtzwecken oder zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils hält, ist Landwirt im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes Artikel - Artikel D.3, 1°, 4°, 14° und 15° (siehe Frage 8.9).
In den Nutzungszertifikaten ist nichts über die Lagerung auf dem Feld festgelegt.
Als Vorsichtsmaßnahme wird jedoch empfohlen, das Material nicht länger als einen Monat auf dem Feld zu lagern, analog zur maximal zulässigen Lagerdauer für Hühnerkot (schnell wirkender Dünger mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 55%).