KURZE ZWISCHENKULTUR

Die Pflicht nach einer Leguminosenkultur, die vor dem 1.8. abzuernten ist, wenn auf sie eine Weizenkultur folgt, die vor dem 1.11. angelegt wird, (und nicht mehr am 15.10. wie in der Ausnahme vom 31.8.22 vorgesehen) eine Decke zu säen, ist aufgehoben worden.

 

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Epandage en prairie

Der Ausnahmeregelung gemäß ist die Frist für das Ausbringen von schnellwirkenden organischen Stoffen der 15.10. UND das Ausbringungsdatum ist auf den 1.1.23 vorverlegt worden (anstatt 15.01.). Ausbringungsverbote, die mit Bedingungen (Bodenfrost, Schneebedeckter und Wassergesättigter Boden) zusammenhängen, gelten weiterhin.

Warum diese Maßnahmen ? 

1. Kurze Zwischenkultur

Wenn Wintergetreide möglichst früh angebaut wird, wird der Nutzen der Stickstoffbindung maximiert. Es ist ebenfalls unentbehrlich die Umweltbeeinflussung des Aussaatdatums in Betracht zu ziehen, indem auch die Pflanzenschutzbehandlungen berücksichtigt werden. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass wenn die Aussaat um vierzehn Tage verschoben wird, es möglich wurde bevorzugt im Herbst auflaufende Unkrautflora (hauptsächlich Ackerfuchsschwanzgras und Gemeiner Windhalm) einzuschränken. Durch einen verzögerten Aussaattermin kann der Schutzbedarf gegen Insekten und Krankheiten auch eingegrenzt werden. Da herbstliche Herbizidbehandlungen sich stark auf die Wassergüte auswirken, ist es angemessen einen verzögerten Aussaattermin zuzulassen, um Pflanzenschutzbehandlungen einzuschränken.



Die stets extremeren Klimabedingungen, die wir jetzt kennen und auf die wir uns zukünftig werden einstellen müssen, sowie unsere veränderte Agrarlandschaft (kleinere Grünflächen und kleinere Flächen für den Rübenanbau mit geringem PAS) zugunsten von Kulturen, wie z. B. Kartoffeln und Leguminosen (mit hohem PAS), dürften unweigerlich und vielleicht punktuell in Zeit und Raum, dazu führen, dass das nachhaltige Stickstoffmanagement durch ein nachhaltiges Management von Fruchtfolgen ergänzt und die Wassergüte somit geschützt wird. Dies muss vorbereitet werden.

2.  Ausbringung auf Grünflächen

Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der kritischen Situation der Grünlandbetriebe getroffen worden, denn das Vieh ist während eines Großteils des Sommers in den Ställen geblieben, weil auf den Grünflächen kein Futter mehr zu finden war. Da das Grünland unter der Dürre litt (beschädigte Vegetation, kaum Wachstum) hat man den Dünger, der gewöhnlich im Laufe der Jahreszeit ausgebracht wird, nicht ausbringen können. Die Gruben sind daher viel voller als dies in den Vorjahren zu dem gleichen Zeitraum der Fall war. Mit der Rückkehr des Regens sind die Grünflächen wieder ergrünt, und die Landwirte hoffen eine letzte gute Ernte einzufahren, um den Verbrauch der bereits angebrochenen Reserven wieder wettzumachen. Die Frist für das Ausbringen ist also amtlich verschoben worden, damit diese Ernte möglich wird. 



Die beste Lösung für Grünflächen ist die Lagerung flüssiger Betriebsdünger, die zum Winterende ausgebracht werden, denn der Nährstoffbedarf von Grünflächen zwecks Wachstums des letzten Schnitts wird von den Bodenreserven und der Mineralisierung gedeckt, die der zurückgekehrte Regen mit sich bringt. Da die zur Lagerung verfügbaren Kapazitäten jedoch sehr eingeschränkt sind, gilt es Lösungen vorzuschlagen, bevor das Vieh in die Ställe zurückkehrt. 



Das herbstliche Ausbringen auf Grünflächen hat einen funktionellen Nutzen (bis Februar eine ausreichende Lagerungskapazität sicherstellen), stellt aber nicht die beste Möglichkeit dar, um die Düngemittelressourcen des Betriebes zu nutzen. Es wird folglich empfohlen vor dem Ausbringen jegliche andere Lösung zu erwägen, indem man die tatsächliche Lagerkapazität und den Zeitraum berücksichtigt, in dem das Ausbringen verboten ist.



Das zeitliche Verschieben der Ausbringungsfrist dürfte es erlauben die Mengen auszubringen, die für die erneute Bildung minimaler Lagerungskapazitäten notwendig sind und wird mit der Möglichkeit in Verbindung gebracht, den Ausbringungszeitraum früher festzulegen und zwar auf einen Zeitraum, der sich weniger auf die Wassergüte auswirkt. 



Im Jahr 2018 ist eine Ausnahmeregelung gewährt worden, um die Ausbringungsfrist auf Grünflächen bis zum 15. Oktober zu verlängern.  In diesem Jahr lag der Durchschnitt bei der PAS-Kontrolle doppelt so hoch wie der Durchschnittswert, der in den Vorjahren beobachtet worden war. Es wird also darum gehen, besonders auf die ausgebrachten Dosen zu achten. 



Diese Entscheidungen sind per Erlass der Wallonischen Regierung, den die Regierung abgeschlossen hat und in einem Abänderungserlaß, der von dem Umwelt- und dem Landwirtschaftsminister mitunterzeichnet worden ist, festgelegt worden. 

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